{"id":124,"date":"2009-06-18T22:49:05","date_gmt":"2009-06-18T22:49:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.kapselschriften.de\/?p=124"},"modified":"2018-05-31T05:14:36","modified_gmt":"2018-05-31T05:14:36","slug":"tagungsband-zum-urheberrecht-in-bibliothek-und-wissenschaft-rezension","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/kapselschriften.de\/?p=124","title":{"rendered":"Tagungsband zum Urheberrecht in Bibliothek und Wissenschaft &#8211; Rezension"},"content":{"rendered":"<p>Auf <em>www.bibliotheksrecht.de<\/em> ist eine Rezension zum Tagungsband des M\u00fcnchener Symposium der Buchwissenschaftlichen Gesellschaft zu den Problemen des neuen Urheberrechts f\u00fcr Wissenschaft, Buchhandel und Bibliotheken (21.\/22. Juni 2007) erschienen. Dort finden sich Beitr\u00e4ge u.a. zu \u00a7 52b UrhG und zur Position der Wissenschaftsverlage zu Open Access.<br \/>\n<a href=\"https:\/\/web.archive.org\/web\/20090628002150\/http:\/\/www.bibliotheksrecht.de\/2009\/06\/17\/rezension-probleme-neuen-urheberrechts-6323381\/\">Link zur Rezension<\/a>.<\/p>\n<p>[Text der Besprechung &#8211; die urspr\u00fcngliche Seite ist mittlerweile offline]<\/p>\n<p>Mitten in der hitzigen Debatte um den Zweiten Korb hat die Internationale Buchwissenschaftliche Gesellschaft am 21. und 22. Juni 2007 in M\u00fcnchen ein Symposium zu Fragen des neuen Urheberrechts in den R\u00e4umen des Beck-Verlages veranstaltet. Dieses Symposium wird nun als Heft 8 der Reihe &#8222;Buchwissenschaftliche Forschungen&#8220; dokumentiert. Der \u00e4u\u00dferlich schmale Band vereinigt zw\u00f6lf Beitr\u00e4ge, die mitunter sehr gegens\u00e4tzliche Standpunkte vertreten. In ihrer Einleitung betonen die Herausgeber, dass angesichts der aktuellen Entwicklungen urheberrechtliche Fragestellungen auch in den Blick der Buchwissenschaft geraten. Dem ist zuzustimmen.<\/p>\n<p>Ludwig <em>Delp<\/em> f\u00fchrt in das Thema ein und gibt einen \u00dcberblick zu den im Band versammelten Themen.<\/p>\n<p>Aus Sicht der VG Wort behandelt Ferdinand <em>Melichar<\/em> die Diskussion im Rahmen des Zweiten Korbes um die Verg\u00fctung von Privatvervielf\u00e4ltigungen.<\/p>\n<p>Peter <em>Beisler<\/em> fragt in seinem Beitrag nach der angemessenen Verg\u00fctung der literarischen Urheber. Seine Ausf\u00fchrungen machen deutlich, dass man im Urheberrecht wirtschaftlich sehr deutlich zwischen Urhebern und Verwertern unterscheiden muss. Die Urheber als die eigentlich Kreativen erfahren oft nicht die auch finanzielle Anerkennung, die ihnen eigentlich zusteht.<\/p>\n<p>Rechtsprobleme rund um elektronische Lesepl\u00e4tze nach Ma\u00dfgabe von \u00a7 52b UrhG er\u00f6rtert Christian <em>Berger<\/em>. Er analysiert die verschienen Entwurfsfassungen der Norm. Breiten Raum nimmt hier das Problem der Bestandsakzessoriet\u00e4t ein. Berger sieht \u00a7 52b UrhG mit Blick auf den Drei-Stufen-Test kritisch. Als wegweisende L\u00f6sung findet die sog. Leipziger Verst\u00e4ndigung zwischen dem Deutschen Bibliotheksverband und dem B\u00f6rsenverein seine Zustimmung. Dort war nicht nur eine Bestandsakzessoriet\u00e4t, sondern auch ein expliziter Ausschluss digitaler Anschlussnutzungen vereinbart worden. Die Leipziger Verst\u00e4ndigung ist freilich nicht Gesetz geworden. Vor dem Hintergrund des aktuellen Streits um die Zul\u00e4ssigkeit von elektronischen Lesepl\u00e4tzen in Bibliotheken sind Bergers Ausf\u00fchrungen zur digitalen Anschlussnutzung von gro\u00dfem Interesse. Zur Fassung des Regierungsentwurfes von \u00a7 52b UrhG merkt er an, dass \u00a7 52b UrhG eine Schrankenkette erm\u00f6glicht: \u201eStellt die Bibliothek ein Werk nach \u00a7 52b UrhG-RegE-Korb II zur Verf\u00fcgung, kann jeder Nutzer davon auf der Grundlage des \u00a7 53 Abs. 1 UrhG \u2013 mittels eines USB-Sticks \u2013 eine Privatkopie anfertigen.\u201c S. 39 Diese Feststellung muss auch f\u00fcr die schlie\u00dflich verabschiedete Fassung von \u00a7 52b UrhG gelten!<\/p>\n<p>Stephanie <em>Hrubesch-Millauer<\/em> gibt einen \u00dcberblick \u00fcber Entwicklungen im Schweizer Urheberrecht und zugleich eine Einf\u00fchrung in das aktuelle Urheberrechtsgesetz.<\/p>\n<p>Silke <em>Ernst<\/em> analysiert zwei Gerichtsentscheidungen, die den elektronischen Kopienversand betreffen. Es geht einmal um die Subito-Entscheidung des OLG M\u00fcnchen sowie um ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts. Im Ergebnis spricht sich Ernst f\u00fcr eine vern\u00fcnftige Schrankenregelung f\u00fcr einen elektronischen Kopienversand aus, die sich vor allem an den Interessen der Autoren an Verbreitung und Verg\u00fctung orientiert. Beschr\u00e4nkungen mit Blick auf Formate, die mittlerweile in \u00a7 53a UrhG Gesetz geworden sind, lehnt sie ab. Dieser Satz verdient Beachtung: \u201eWird geltend gemacht, die Verbreitung einer Grafikdatei durch eine Bibliothek sei bereits eine Bedrohung der weiteren normalen Verwertung aufgrund der leichten Verbreitungsm\u00f6glichkeit im Internet, ist nicht erkl\u00e4rlich, warum Verlage in ihren kommerziellen Pay-per-view-Angeboten selbst Kopien im digitalen Format an Endkunden verbreiten. W\u00fcrde <em>eine<\/em> digitale Kopie im Umlauf bereits die normale Verwertung beintr\u00e4chtigen, w\u00fcrden Verlage diese Verbreitungsmethode nicht w\u00e4hlen.\u201c S. 72 f.<\/p>\n<p>Bernhard <em>von Becker<\/em> beurteilt in seinem Beitrag den Zweiten Korb aus Verlagssicht. Den Schwerpunkt der Ausf\u00fchrungen bilden Fragen rund um \u00a7 137l UrhG.<br \/>\nVon Becker geht auch auf Open Access ein. Er sieht die Leistung der Verlage vor allem in der Verbreitung und Sichtbarmachung von Inhalten. Dies k\u00f6nnen sie eben besser als Autoren, die ihre Texte einfach so ins Internet stellen. Das ist richtig und macht eines deutlich: Der Erfolg von Open Access h\u00e4ngt entscheidend davon ab, dass nachhaltige Sichtbarkeitsstrukturen entstehen. Hier freilich kann sich durchaus ein interessanter Markt f\u00fcr verlegerisches Handeln ergeben. Ob Verlage hierbei unbedingt ausschlie\u00dfliche Rechte ben\u00f6tigen, wie von Becker meint, sei dahingestellt.<\/p>\n<p>Die Leistung von Verlagen f\u00fcr das Wissenschaftssystem thematisiert Wulf D. <em>von Lucius<\/em>. Dieser Beitrag verdient besondere Beachtung. Von Lucius geht auf alle wichtigen Problemfelder ein, die sich aus den Forderungen nach Open Access ergeben. Hierbei thematisiert er auch ein m\u00f6gliches Leistungsschutzrecht f\u00fcr Verlage.<\/p>\n<p>Cornel <em>Dora<\/em> fragt, ob Bibliotheken und das Urheberrecht nat\u00fcrliche Feinde seien und formuliert eine Antwort aus Schweizer Perspektive. Im Kern geht es um die Frage, welche Rolle Bibliotheken beim Kopieren von B\u00fcchern spielen sollen und d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Reiner <em>Kuhlen<\/em> stellt die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit des geltenden Urheberrechts insbesondere f\u00fcr die Verbreitung wissenschaftlicher Information in Frage und diskutiert alternative Gesch\u00e4fts- und Publikationsmodelle. Hierbei legt er insbesondere die Positionen des Aktionsb\u00fcndnisses \u201eUrheberrecht f\u00fcr Bildung und Wissenschaft\u201c dar. F\u00fcr einen mit der Materie wenig befassten Leser d\u00fcrften die von Kuhlen benannten unterschiedlichen Gesch\u00e4ftsmodelle auf den ersten Blick verwirrend wirken. Gleichwohl darf man nicht \u00fcbersehen, dass Kuhlen hier nur Andeutungen gibt und viele Dinge eben noch im Fluss sind.<\/p>\n<p>Elmar <em>Hucko<\/em> gibt in einem vermittelnden Beitrag \u201eFingerzeige\u201c f\u00fcr ein friedliches Zusammenleben von Bibliotheken, Wissenschaft und Urheberrecht. Er bezeichnet die im Zweiten Korb vorgesehenen Regelungen, insbesondere \u00a7\u00a7 52b und 53a UrhG, als ausgewogen. Hucko wirbt im Verh\u00e4ltnis von Bibliotheken und Verlagen f\u00fcr Kooperation statt Konfrontation.<\/p>\n<p>Thierry <em>Calame<\/em> und Florent <em>Thouvenin<\/em>schlie\u00dflich untersuchen die urheberrechtliche Zul\u00e4ssigkeit von Bildzitaten im schweizerischen Recht. Dabei gehen die Autoren am Rande auch auf die Rechtslage in Deutschland ein. Hier sind Bildzitate im Rahmen von \u00a7 51 UrhG grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig. Im schweizerischen Recht stellt sich demgegen\u00fcber das Problem, dass ein Bildzitat immer auch ein Vollzitat eines Werkes darstellt, was an sich nicht erlaubt ist. Die Autoren arbeiten Kriterien f\u00fcr zul\u00e4ssige Bildzitate heraus, die auch f\u00fcr den deutschen Leser von Interesse sind, soweit n\u00e4mlich Hinweise zu Sinn und Zweck eines Zitates gegeben werden. Der Zitatzweck ist nach \u00a7 51 UrhG auch im deutschen Recht zu beachten.<\/p>\n<p>Trotz seines geringen Umfangs ist der kleine Sammelband eine wichtige Publikation. Er b\u00fcndelt gleichsam in einem Brennglas zentrale Positionen der aktuellen Urheberrechtsdebatte. Vor allem der Beitrag von Lucius\u2019 ist hier hervorzuheben. Eine bessere Darstellung der verlegerischen Position zu den Wandlungen im wissenschaftlichen Publikationsprozess wird sich kaum finden lassen. Bergers Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 52b UrhG haben im Kontext der Causa Darmstadt pl\u00f6tzlich an Aktualit\u00e4t gewonnen. Insgesamt also eine empfehlenswerte Publikation.<\/p>\n<p><u>Quelle:<\/u> Probleme des neuen Urheberrechts f\u00fcr die Wissenschaft, den Buchhandel und die Bibliotheken : Symposium am 21.\/22. Juni 2007 in M\u00fcnchen \/ hrsg. von Wolfgang Schmitz \u2026 &#8211; Wiesbaden : Harrassowitz, 2008. \u2013 146 S. (Buchwissenschaftliche Forschungen ; 8)<br \/>\nISBN 978-3-447-05799-8<br \/>\n27,- \u20ac<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auf www.bibliotheksrecht.de ist eine Rezension zum Tagungsband des M\u00fcnchener Symposium der Buchwissenschaftlichen Gesellschaft zu den Problemen des neuen Urheberrechts f\u00fcr Wissenschaft, Buchhandel und Bibliotheken (21.\/22. Juni 2007) erschienen. Dort finden sich Beitr\u00e4ge u.a. zu \u00a7 52b UrhG und zur Position der Wissenschaftsverlage zu Open Access. Link zur Rezension. [Text der Besprechung &#8211; die urspr\u00fcngliche Seite&#8230;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[10,8],"tags":[],"class_list":["post-124","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-rezension","category-wissenschaftsschranken"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/124","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=124"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/124\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":129,"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/124\/revisions\/129"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=124"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=124"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/kapselschriften.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=124"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}