Aufsatz zum elektronischen Leseplatz

In Heft 1/2010 der Zeitschrift für Geistiges Eigentum (ZGE) ist auf S. 55-74 ein Aufsatz zum Thema „Der Standort des elektronischen Leseplatzes und seine Nutzung in den Räumen der Bibliothek“ erschienen.

Behandelt werden im Wesentlichen drei Fragestellungen, nämlich die Frage, was genau unter den Räumen der Bibliothek als zulässigem Standort des Leseplatzes zu verstehen ist, dann, ob am Leseplatz ein volltextdurchsuchbarer Text angeboten werden darf, und schließlich, ob und in welcher Form Vervielfältigungen durch Nutzer des Leseplatzes zulässig sind.

Im Ergebnis wird als Raum der Bibliothek jeder reguläre Standort des eigenen Buchbestandes verstanden, wodurch nicht nur in Zweigstellen, sondern auch in Mitarbeiterräumen mit Sonderstandort von Bibliotheksbestand ein Leseplatz stehen darf. Für den Leseplatz dürfen Werke auch in durchsuchbarer Form angeboten werden. Der Ausdruck von Leseplatzdigitalisaten ist zulässig, ebenso eine digitale Vervielfältigung. Letztere darf aber nur in graphischer Form erfolgen.