Auf der diesjährigen Urheberrechtstagung in Göttingen werde ich am 3. November in der Paulinerkirche einen Vortrag zum Thema “Die Publikationsfreiheit des Wissenschaftlers : Grundrecht oder Befindlichkeit?” halten.
„Halloween-Lecture“ in Berlin
Am 27. Oktober halte ich um 18 Uhr in Berlin im Rahmen des Berliner Bibliothekswissenschaftlichen Kolloquiums (BBK) an der Humboldt-Universität eine „Halloween-Lecture“ zum Thema: „Friedhofs- und Bestattungsrechtliche Fragestellungen im Bibliothekswesen“. Die Vorlesung ist für Personen unter 16 Jahren nicht geeignet!
Talkrunde von B.I.T.online auf der Buchmesse
B.I.T.online und Fachbuchjournal veranstalten auf der Frankfurter Buchmesse unter dem Motto „Bibliothek 2020 : zwischen Vergangenheit und Zukunft“ an drei Tagen eine Talkrunde auf dem „blauen Sofa“ im Foyer von Halle 4.2. Am Donnerstag, 15. Oktober 2009, wird es von 11:00 bis 13:00 um das Thema „Der elektronische Lesesaal – Vision oder Wirklichkeit?“ gehen. Ich werde auch auf dem Sofa sitzen und mitdiskutieren.
Urheberrechtlicher Besprechungsaufsatz in BuB
In Heft 10/2009 von „BuB : Forum Buch und Bibliothek“ ist auf S. 741-745 unter dem Titel „Vor dem ‚Dritten Korb‘ : Grundlagenliteratur zu den Urheberrechtsnovellen von 2003 und 2007“ ein Besprechungsaufsatz erschienen. Es geht um Anke Suttrop: Die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG). – Münster 2005, Rainer Kuhlen: Erfolgreiches Scheitern – eine Götterdämmerung des Urheberrechts? – Boizenburg 2008 sowie Jörn Harder: Digitale Universitätsbibliotheken aus urheberrechtlicher Sicht. – Marburg 2007.
Vortrag zu Leistungsschutz und Digitalisierung
Am 22. September 2009 halte ich auf der ASpB-Tagung in Karlsruhe um 16.00 Uhr einen Vortrag zum Thema “Die Retrodigitalisierung in den Bibliotheken und der Schutz verlegerischer Leistungen an der Vorlage”.
Rezension zu Fechner/Mayer, Vorschriftensammlung Medienrecht (5. Aufl.)
Auf www.bibliotheksrecht.de ist eine Besprechung der Medienrechtlichen Vorschriftensammlung von Fechner/Mayer erschienen.
Frank Fechner, Johannes C. Mayer (Hrsg.): Medienrecht : Vorschriftensammlung. – 5. Aufl. – Müller : Heidelberg, 2009. – getr. Zählung (Textbuch Deutsches Recht) ISBN 978-3-8114-9609-5, in: bibliotheksrecht.blog.de Link [Stand: 01.09.2009].
[Der Text der Rezension]
Der Fechner/Mayer, die wohl führende Vorschriftensammlung zum Medienrecht, liegt nunmehr in der fünften Auflage vor. Das Buch ist ein unverzichtbarer Begleiter für den im Bereich des elektronischen Publizierens tätigen Bibliothekar.
Hier findet er alle relevanten Rechtsvorschriften, insbesondere das Urheberrechtsgesetz sowie das Telemediengesetz, aber auch marken- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften, kompakt und übersichtlich in einem mit 17,50 € angehem preiswerten Band versammelt.
Neu in der fünften Auflage vertreten sind drei Normen spezifisch bibliotheksrechtlicher Art, nämlich das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek, die Pflichtablieferungsverordnung sowie ein Landesbibliotheksgesetz als Mustergesetz.
Das Nationalbibliotheksgesetz und die Pflichtablieferungsverordnung ergänzen die Hinweise zu § 12 des Musterpressegesetzes. Dort sind alle presserechtlichen Pflichtablieferungsvorschriften der Länder aufgeführt. Auf spezielle Pflichtexemplargesetze in den Ländern wird in einer eigenen Übersicht hingewiesen (S. 334).
Interessant ist das Mustergesetz für ein Landesbibliotheksgesetz. Grundlage für dieses Gesetz ist nicht der Musterentwurf der DBV, sondern das Thüringer Bibliotheksgesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. 2008, 243). Nach Ansicht von Fechner/Mayer wird dieses Gesetz Vorbildcharakter für „weitere Bibliothekgesetze [sic!] andere [sic!] Bunderländer“ haben.
Die neue Auflage läßt aus Sicht der Benutzer wenig Wünsche offen. Zu der in der Besprechung der Vorauflage vorgeschlagenen Neugliederung konnten sich die Herausgeber leider nicht durchringen.
Die Benutzung des Abschnittes „Übergeordnete Rechtsvorschriften“ bleibt daher etwas sperrig.
Im Vergleich zur Vorauflage ist das Werk wieder etwas gewachsen. Es stellt sich die Frage, ob noch weitere Vorschriften Aufnahme finden sollten.
Gleichwohl seien ein paar Wünsche noch genannt:
Ein kleiner Teil Archivrecht wäre interessant, wenn das novellierte Bundesarchivgesetz mit der beabsichtigten Pflichtablieferung für Filmwerke in Kraft tritt. Hier könnten auch Hinweise zu den Archivgesetzen der Länder analog zum IFG erfolgen.
Beim IFG sollte man vielleicht auch die in der Praxis sehr bedeutsame Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mitaufnehmen und auf die entsprechenden Regelungen in den Ländern mit Fundstelle hinweisen.
Die Medienrechtssammlung beschränkt sich auf das deutsche Recht, enthält aber die Europäische Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste vom 11. Dezmeber 2007.
Man könnte erwägen, wenigstens noch die „Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft“ (RL 2001/29/EG) aufzunehmen. Diese Richtlinie spielt in Praxis und Rechtsprechung für die richtlinienkonforme Auslegung urheberrechtlicher Schranken eine große Rolle.
Ingesamt ist der Fechner/Mayer vor allem wegen der nunmehr neu aufgenommen bibliotheksrechtlichen Vorschriften ein unentbehrlicher Begleiter für alle, die sich mit Rechtsfragen im Bibliothekswesen beschäftigen. Das Buch gehört zu den wenigen Titeln, die beim Rezensenten nach kurzer Zeit schon sehr abgegriffen aussehen. Eine bessere Empfehlung für ein Buch gibt es nicht!
Quelle: Medienrecht : Vorschriftensammlung / zusammengestellt von Frank Fechner und Johannes C. Mayer. – 5. Aufl. – Heidelberg : Müller, 2009 (Textbuch Deutsches Recht)
ISBN 978-3-8114-9609-5
17,50 €
Radio-Interview auf FRITZ (rbb)
Am Samstag (4. Juli 2009) wurde in der Sendung Trackback ein Radio-Interview zum Thema Wissenschaftsurheberrecht gesendet. Anlass war die Zusammenstellung von Aussagen aus den Wahlprogrammen der im Bundestag vertretenen Parteien auf wissenschaftsurheberrecht.de.
Zu meiner Verblüffung erfahre ich bei der Anmoderation, dass ich „Andreas“ heiße und „Rechtsanwalt“ bin. Ansonsten war das Interview, das bereits am Donnerstag aufgezeichnet wurde, aber eine feine Sache. 🙂
[Nachfolgend der Beitrag von wissenschaftsurheberrecht.de]
Im aktuellen Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD findet sich die Aussage: „Wir wollen ein bildungs- und wissenschaftsfreundliches Urheberrecht.“
Die im Zweiten Korb vorgelegten Reformen bleiben nach Einschätzung vieler Beteiligten in Wissenschaft und Bibliothekswesen hinter diesem Ziel zurück. Selbst der Bundestag scheint ein Unbehagen verspürt zu haben. In der Debatte anläßlich der Verabschiedung des Zweiten Korbes wurde ein Dritter Korb speziell für die Belange von Bildung und Wissenschaft in Aussicht gestellt. Es war allen klar, dass dieser Dritte Korb erst nach der Bundestagswahl in Angriff genommen werden soll.
Spannend ist es daher, einen Blick in die Wahl- bzw. Regierungsprogramme der im Bundestag vertretenen Parteien zu werfen.
CDU/CSU
„Dem zunehmenden Wert des geistigen Eigentums für die Kreativen muss durch die Sicherung der Rechtsstellung der Urheber im digitalen Zeitalter durch das Urheberrecht Rechnung getragen werden. CDU und CSU setzen sich für einen fairen Ausgleich der Interessen von Künstlern, der Kultur- und Kreativwirtschaft, dem Verbraucher- und Datenschutz sowie der Technologieanbieter ein.“
Wir haben die Kraft – Gemeinsam für unser Land : Regierungsprogramm 2009-2013, S. 36
Volltext.
SPD
„Gerechte Vergütung kreativer Arbeit. Wir wollen im Rahmen des sozialdemokratischen Kreativpaktes erreichen, dass Kultur- und Medienschaffende, Künstlerinnen und Künstler und Kreative von ihrer Arbeit leben können. Es kommt darauf an, das geistige Eigentum zu schützen und angemessen zu vergüten. Das Urheberrecht und das Urhebervertragsrecht sollen in der digitalen Welt ein angemessenes Einkommen aus der Verwertung geistigen Eigentums ermöglichen. Die Zukunft der Digitalisierung stellt uns vor neue Herausforderungen beim Schutz immaterieller Produkte und Güter. Wir brauchen einen vernünftigen Ausgleich zwischen Nutzerfreundlichkeit und den Rechten der Kreativen. Dabei werden wir im Rahmen des Kreativpaktes die Netzbetreiber und Internet-Service-Provider in den Dialog mit Rechteinhabern und Verwertungsgesellschaften einbeziehen. Wir setzen uns für die Prüfung einer Kultur-Flatrate ein.“
Sozial und Demokratisch. Anpacken. Für Deutschland. Regierungsprogramm der SPD 2009 – 2013, S. 56
Link zum Volltext.
FDP
„Beste Forschung braucht einen effektiven Schutz geistigen Eigentums. Patentrecht und Urheberrecht müssen forschungsfreundlicher ausgestaltet werden. Patent-Scouts und Innovationsberatungsgutscheine sind eine sinnvolle Ergänzung zu den bestehenden Beratungsmöglichkeiten.“
S. 51
Hier geht es wohl um die Möglichkeit, eigene Leistungen zu schützen, nicht aber, fremde Leistungen zu nutzen.
„Das Urheberrecht hat in der digitalen Welt eine Schlüsselfunktion. Die FDP fordert deshalb die konsequente Weiterentwicklung des Urheberrechts zur weiteren Verbesserung des urheberrechtlichen Schutzes. Die Einführung einer „Kulturflatrate“ lehnt die FDP ab. Eine besondere Herausforderung bleibt die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen vor allem im Internet, denn die „Internetpiraterie“ ist eine existenzielle Bedrohung für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Das Internet darf kein urheberrechtsfreier Raum sein. Die FDP setzt sich deshalb für Lösungen ein, die unter Wahrung des Datenschutzes eine effektive und konsequente Rechtsdurchsetzung gewährleisten. Die FDP bekennt sich zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch Verwertungsgesellschaften mit effizienten und transparenten Strukturen. Vor allem in Bezug auf Online-Nutzungen muss die grenzüberschreitende Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften erleichtert und eine Fragmentierung der Repertoires verhindert werden. Die FDP setzt sich für die Schaffung eines europäischen Wahrnehmungsrechts als Grundlage für die Förderung des Wettbewerbs unter den europäischen Verwertungsgesellschaften unter einheitlichen Rahmenbedingungen ein.“
Die Mitte stärken. Deutschlandprogramm der Freien Demokratischen Partei, S. 40
Bündnis 90/Die Grünen
„Maßgeblichen Einfluss auf die Zukunft neuer Unternehmensmodelle hat eine zukunftssichere Regelung des Urheberrechts. Derzeit verbreitet allen voran die Medienindustrie eine Ideologie, die unlizensierte Nutzung als »Raub« und »Piraterie« kriminalisiert. Im Kampf gegen die Internetpiraterie gerät jedoch immer öfter die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger unter die Räder – und der freie Zugang zu Wissen und kulturellen Werken. Massenhafte Verfolgung, den Einsatz von digitalem Rechtemanagement sowie die Bestrafung von digitalen Privatkopien lehnen wir ab. Solche Flickschustereien der vergangenen Jahre am Urheberrecht wollen wir beenden. Wie schon im Patentrecht treten wir ein für grundlegende Reformen der bestehenden Urheberrechtsgesetzgebung in Deutschland und der EU sowie der übergeordneten Institutionen und Verträge. Wir drängen in eine Richtung, die zuvorderst BürgerInnen, KünstlerInnen, ForscherInnen, Schulen und Universitäten nützt und nicht der Medien- und Geräteindustrie oder Verlagsgiganten. Die Notwendigkeit einer Vergütung für die Schaffung geistiger Werke erkennen wir an. Pauschale Vergütungsmodelle stellen daher die Zukunft für einen fairen Interessenausgleich im digitalen Raum dar. Kernstück sind dabei die freie digitale Privatkopie und eine faire Lösung beim Urheberrecht im Internet. Diese Lösung muss in erster Linie Künstlerinnen und Künstler angemessen vergüten sowie Nutzerinnen und Nutzer nicht pauschal kriminalisieren, wenn sie Angebote downloaden. Die Einführung einer Kulturflatrate, die die nicht-kommerzielle Nutzung von digitalen Kulturgütern ermöglicht, kann ein richtiger Weg dahin sein.“
S. 198 f.
„Forschungsergebnisse, die mit öffentlichen Geldern erzielt wurden, sollen der Öffentlichkeit auch frei zugänglich sein. Deshalb unterstützen wir Open Access im Wissenschaftsbereich.“
Bundestagswahlprogramm, S. 109
Link zum Volltext.
DIE LINKE
„Rechte von Kreativen und Nutzerinnen und Nutzern im Internet in einem modernen Urheberrecht verankern: das Recht auf Privatkopien und Kopien für Bildungs- und Forschungszwecke langfristig sicherstellen“
S. 24
„ein Künstlergemeinschaftsrecht einführen: Kulturcents auf urheberrechtlich erloschene Werke für die Förderung junger Kunst erheben;
ein modernes Urheberrecht schaffen: die soziale Lage von Kreativen tatsächlich verbessern;“
Bundestagswahlprogramm der Partei DIE LINKE, S. 25
Link zum Volltext.
Piratenpartei
Die Piratenpartei, die derzeit mit einem Abgeordneten im Deutschen Bundestag vertreten ist, hat offenbar kein eigenes Wahlprogramm. Aussagekräftig ist aber ihr Grundsatzprogramm. Die Piratenpartei versteht sich als Themenpartei, die in den Bereich Internet, Urheberrecht, Datenschutz Freiheitsräume eröffnen will.
Zum Thema Open Access in der Forschung etwa ist zu lesen:
„Die Publikationen aus staatlich finanzierter oder geförderter Forschung und Lehre werden oft in kommerziellen Verlagen publiziert, deren Qualitätssicherung von ebenfalls meist staatlich bezahlten Wissenschaftlern im Peer-Review-Prozess übernommen wird. Die Publikationen werden jedoch nicht einmal den Bibliotheken der Forschungseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Steuerzahler kommt also dreifach (Produktion, Qualitätssicherung, Nutzung) für die Kosten der Publikationen auf, während private Verleger den Gewinn abschöpfen. Wir unterstützen die Berliner Erklärung der Open-Access-Bewegung und fordern die Zugänglichmachung des wissenschaftlichen und kulturellen Erbes der Menschheit über das Internet nach dem Prinzip des Open Access. Wir sehen es als Aufgabe des Staates an, dieses Prinzip an den von ihm finanzierten und geförderten Einrichtungen durchzusetzen.“
Grundsatzprogramm der Piratenpartei, S. 8
Link zum Volltext.
Wissenschaftsurheberrecht? Fehlanzeige!
Das Thema Wissenschaftsurheberrecht im Sinne einer leichten Verfügbarkeit von Inhalten für Wissenschaft, Forschung und Studium sucht man bei CDU/CSU, SPD und FDP vergebens.
Bedenklich ist, dass die Ergebnisse juristischer und ökonomischer Expertise, die eine Verstärkung des Urheberrechtsschutz sehr kritisch sehen, von weiten Kreisen der Politik offenbar kaum rezipiert werden.
Interessant ist das Phänomen Piratenpartei. Angesichts der immensen Bedeutung des Internet für die sich formierende Wissens- und Informationsgesellschaft kann eine „Ein-Themen-Partei“ wie die Piratenpartei politisch stimulierend wirken. Denkbar ist, dass diese Partei für ihre Themen eine ähnliche Sauerteigwirkung erreicht wie einst die Grünen für Umweltthemen. Mit ihren differenzierten Aussagen zu Urheberrechtsthemen haben aber auch die Grünen selbst dieses Thema schon seit längerer Zeit besetzt, vgl. Steinhauer, Bibliotheken und Informationsversorgung als Gegenstand politischer Programme, in: Bibliotheksdienst 38 (2004), Heft 3, S. 367-369.
Volltext.
Fazit
Das Thema Wissenschaftsurheberrecht ist bei keiner Volkspartei im Wahlprogramm. Das verheißt für einen Dritten Korb vielleicht nichts Gutes …
Tagungsband zum Urheberrecht in Bibliothek und Wissenschaft – Rezension
Auf www.bibliotheksrecht.de ist eine Rezension zum Tagungsband des Münchener Symposium der Buchwissenschaftlichen Gesellschaft zu den Problemen des neuen Urheberrechts für Wissenschaft, Buchhandel und Bibliotheken (21./22. Juni 2007) erschienen. Dort finden sich Beiträge u.a. zu § 52b UrhG und zur Position der Wissenschaftsverlage zu Open Access.
Link zur Rezension.
[Text der Besprechung – die ursprüngliche Seite ist mittlerweile offline]
Mitten in der hitzigen Debatte um den Zweiten Korb hat die Internationale Buchwissenschaftliche Gesellschaft am 21. und 22. Juni 2007 in München ein Symposium zu Fragen des neuen Urheberrechts in den Räumen des Beck-Verlages veranstaltet. Dieses Symposium wird nun als Heft 8 der Reihe „Buchwissenschaftliche Forschungen“ dokumentiert. Der äußerlich schmale Band vereinigt zwölf Beiträge, die mitunter sehr gegensätzliche Standpunkte vertreten. In ihrer Einleitung betonen die Herausgeber, dass angesichts der aktuellen Entwicklungen urheberrechtliche Fragestellungen auch in den Blick der Buchwissenschaft geraten. Dem ist zuzustimmen.
Ludwig Delp führt in das Thema ein und gibt einen Überblick zu den im Band versammelten Themen.
Aus Sicht der VG Wort behandelt Ferdinand Melichar die Diskussion im Rahmen des Zweiten Korbes um die Vergütung von Privatvervielfältigungen.
Peter Beisler fragt in seinem Beitrag nach der angemessenen Vergütung der literarischen Urheber. Seine Ausführungen machen deutlich, dass man im Urheberrecht wirtschaftlich sehr deutlich zwischen Urhebern und Verwertern unterscheiden muss. Die Urheber als die eigentlich Kreativen erfahren oft nicht die auch finanzielle Anerkennung, die ihnen eigentlich zusteht.
Rechtsprobleme rund um elektronische Leseplätze nach Maßgabe von § 52b UrhG erörtert Christian Berger. Er analysiert die verschienen Entwurfsfassungen der Norm. Breiten Raum nimmt hier das Problem der Bestandsakzessorietät ein. Berger sieht § 52b UrhG mit Blick auf den Drei-Stufen-Test kritisch. Als wegweisende Lösung findet die sog. Leipziger Verständigung zwischen dem Deutschen Bibliotheksverband und dem Börsenverein seine Zustimmung. Dort war nicht nur eine Bestandsakzessorietät, sondern auch ein expliziter Ausschluss digitaler Anschlussnutzungen vereinbart worden. Die Leipziger Verständigung ist freilich nicht Gesetz geworden. Vor dem Hintergrund des aktuellen Streits um die Zulässigkeit von elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken sind Bergers Ausführungen zur digitalen Anschlussnutzung von großem Interesse. Zur Fassung des Regierungsentwurfes von § 52b UrhG merkt er an, dass § 52b UrhG eine Schrankenkette ermöglicht: „Stellt die Bibliothek ein Werk nach § 52b UrhG-RegE-Korb II zur Verfügung, kann jeder Nutzer davon auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 UrhG – mittels eines USB-Sticks – eine Privatkopie anfertigen.“ S. 39 Diese Feststellung muss auch für die schließlich verabschiedete Fassung von § 52b UrhG gelten!
Stephanie Hrubesch-Millauer gibt einen Überblick über Entwicklungen im Schweizer Urheberrecht und zugleich eine Einführung in das aktuelle Urheberrechtsgesetz.
Silke Ernst analysiert zwei Gerichtsentscheidungen, die den elektronischen Kopienversand betreffen. Es geht einmal um die Subito-Entscheidung des OLG München sowie um ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts. Im Ergebnis spricht sich Ernst für eine vernünftige Schrankenregelung für einen elektronischen Kopienversand aus, die sich vor allem an den Interessen der Autoren an Verbreitung und Vergütung orientiert. Beschränkungen mit Blick auf Formate, die mittlerweile in § 53a UrhG Gesetz geworden sind, lehnt sie ab. Dieser Satz verdient Beachtung: „Wird geltend gemacht, die Verbreitung einer Grafikdatei durch eine Bibliothek sei bereits eine Bedrohung der weiteren normalen Verwertung aufgrund der leichten Verbreitungsmöglichkeit im Internet, ist nicht erklärlich, warum Verlage in ihren kommerziellen Pay-per-view-Angeboten selbst Kopien im digitalen Format an Endkunden verbreiten. Würde eine digitale Kopie im Umlauf bereits die normale Verwertung beinträchtigen, würden Verlage diese Verbreitungsmethode nicht wählen.“ S. 72 f.
Bernhard von Becker beurteilt in seinem Beitrag den Zweiten Korb aus Verlagssicht. Den Schwerpunkt der Ausführungen bilden Fragen rund um § 137l UrhG.
Von Becker geht auch auf Open Access ein. Er sieht die Leistung der Verlage vor allem in der Verbreitung und Sichtbarmachung von Inhalten. Dies können sie eben besser als Autoren, die ihre Texte einfach so ins Internet stellen. Das ist richtig und macht eines deutlich: Der Erfolg von Open Access hängt entscheidend davon ab, dass nachhaltige Sichtbarkeitsstrukturen entstehen. Hier freilich kann sich durchaus ein interessanter Markt für verlegerisches Handeln ergeben. Ob Verlage hierbei unbedingt ausschließliche Rechte benötigen, wie von Becker meint, sei dahingestellt.
Die Leistung von Verlagen für das Wissenschaftssystem thematisiert Wulf D. von Lucius. Dieser Beitrag verdient besondere Beachtung. Von Lucius geht auf alle wichtigen Problemfelder ein, die sich aus den Forderungen nach Open Access ergeben. Hierbei thematisiert er auch ein mögliches Leistungsschutzrecht für Verlage.
Cornel Dora fragt, ob Bibliotheken und das Urheberrecht natürliche Feinde seien und formuliert eine Antwort aus Schweizer Perspektive. Im Kern geht es um die Frage, welche Rolle Bibliotheken beim Kopieren von Büchern spielen sollen und dürfen.
Reiner Kuhlen stellt die Zweckmäßigkeit des geltenden Urheberrechts insbesondere für die Verbreitung wissenschaftlicher Information in Frage und diskutiert alternative Geschäfts- und Publikationsmodelle. Hierbei legt er insbesondere die Positionen des Aktionsbündnisses „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ dar. Für einen mit der Materie wenig befassten Leser dürften die von Kuhlen benannten unterschiedlichen Geschäftsmodelle auf den ersten Blick verwirrend wirken. Gleichwohl darf man nicht übersehen, dass Kuhlen hier nur Andeutungen gibt und viele Dinge eben noch im Fluss sind.
Elmar Hucko gibt in einem vermittelnden Beitrag „Fingerzeige“ für ein friedliches Zusammenleben von Bibliotheken, Wissenschaft und Urheberrecht. Er bezeichnet die im Zweiten Korb vorgesehenen Regelungen, insbesondere §§ 52b und 53a UrhG, als ausgewogen. Hucko wirbt im Verhältnis von Bibliotheken und Verlagen für Kooperation statt Konfrontation.
Thierry Calame und Florent Thouveninschließlich untersuchen die urheberrechtliche Zulässigkeit von Bildzitaten im schweizerischen Recht. Dabei gehen die Autoren am Rande auch auf die Rechtslage in Deutschland ein. Hier sind Bildzitate im Rahmen von § 51 UrhG grundsätzlich zulässig. Im schweizerischen Recht stellt sich demgegenüber das Problem, dass ein Bildzitat immer auch ein Vollzitat eines Werkes darstellt, was an sich nicht erlaubt ist. Die Autoren arbeiten Kriterien für zulässige Bildzitate heraus, die auch für den deutschen Leser von Interesse sind, soweit nämlich Hinweise zu Sinn und Zweck eines Zitates gegeben werden. Der Zitatzweck ist nach § 51 UrhG auch im deutschen Recht zu beachten.
Trotz seines geringen Umfangs ist der kleine Sammelband eine wichtige Publikation. Er bündelt gleichsam in einem Brennglas zentrale Positionen der aktuellen Urheberrechtsdebatte. Vor allem der Beitrag von Lucius’ ist hier hervorzuheben. Eine bessere Darstellung der verlegerischen Position zu den Wandlungen im wissenschaftlichen Publikationsprozess wird sich kaum finden lassen. Bergers Ausführungen zu § 52b UrhG haben im Kontext der Causa Darmstadt plötzlich an Aktualität gewonnen. Insgesamt also eine empfehlenswerte Publikation.
Quelle: Probleme des neuen Urheberrechts für die Wissenschaft, den Buchhandel und die Bibliotheken : Symposium am 21./22. Juni 2007 in München / hrsg. von Wolfgang Schmitz … – Wiesbaden : Harrassowitz, 2008. – 146 S. (Buchwissenschaftliche Forschungen ; 8)
ISBN 978-3-447-05799-8
27,- €
Podiumsdiskussion in Berlin
Bei der Podiumsdiskussion auf der Nestor-Abschlussveranstaltung “Nestor macht weiter – Gemeinsam digitales Wissen sichern” am 10. Juni 2009 in Berlin werde ich über Rechtsfragen der digitalen Langzeitarchivierun08g sprechen.
Rezension zum Archivrecht
In Bibliothek : Forschung und Praxis 2009, Heft 1, ist auf S. 124 f. eine Besprechung von Friedrich Schoch, Michael Kloepfer, Hansjürgen Garstka: Archivgesetz (ArchG-ProfE) : Entwurf eines Archivgesetzes des Bundes, Berlin 2007 (Beiträge zum Informationsrecht ; 21) erschienen.